Bauträgervertrag oder Werkvertrag?

Viele Wege führen nach Rom, auch zum eigenen Haus. Das Ziel ist klar, ein eigenes Traumhaus soll es werden. Die Wege dorthin sind verschieden. Wir zeigen Ihnen nachfolgend die beiden rechtlich unterschiedlichen Möglichkeiten zum eigenen Haus.

Der Bauträgervertrag
Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie das Grundstück samt Haus mit notariellem Vertrag erwerben. Gerade dann, wenn das Haus erst errichtet werden soll, regelt der notarielle Vertrag alles. Von der Grundstücksgröße bis zur Anzahl der Steckdosen. Mit einem einheitlichen und vom Notar gestalteten und beurkundeten Vertrag sind Sie gewappnet. Sie können auf klare und eindeutige vertragliche Regelungen zurückgreifen, die Bestand haben.

Der Bauherrenvertrag
Hier bildet nur das unbebaute Grundstück den Gegenstand des notariellen Vertrages. Die Bebauung mit dem Haus wird separat und ohne notarielle Beratung und Beurkundung durch einen abzuschließenden Werkvertrag (Hausbauvertrag) geregelt. Schließlich kostet der Hausbau ja genug Geld und Sie sind froh über jeden eingesparten Euro.

Nur wenn die Verträge über Grundstückskauf und Hausbau nicht voneinander abhängig sein sollen, ist die notarielle Beurkundung des Vertrages über die Errichtung des Hauses (Werkvertrag) gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Grundstückskaufvertrag muss in jedem Fall notariell beurkundet werden. Wenn Sie dies nutzen, um auch den Werkvertrag in einer notariellen Urkunde niederzulegen, machen Sie sicher keinen Fehler aber zahlen einen enormen Mehrpreis auf das gesamte Bauvorhaben.  

Der reine Werkvertrag bietet Ihnen im Grunde die gleiche Sicherheit wie der Bauträgervertrag. Denn auch im Werkvertrag ist und wird alles geregelt, auch und vor allem der Zahlungsplan über die einzelnen Raten bis zur Fertigstellung Ihres Traumhauses, ist im Werkvertrag geregelt. Auch alle weiteren Sicherheiten werden im Werkvertrag von einem seriösen Unternehmen für Sie als künftiger Bauherr geregelt.

Wo lauern die Gefahren?
Häufig bestehen Abhängigkeiten zwischen Grundstückskaufvertrag und Werkvertrag. Entweder will der Verkäufer das Grundstück nur dann verkaufen, wenn Sie auch den Werkvertrag mit seiner oder der von ihm benannten Firma schließen, oder Sie entscheiden sich nur deshalb für das Grundstück, weil Ihnen vom Verkäufer ein “Sonderpreis“ für den Hausbau gemacht wurde. Jetzt heißt es aufgepasst, denn es kann gefährlich werden. Sollen die beiden Verträge eine Einheit bilden, müssen beide Verträge zwingend notariell beurkundet werden. Unterbleibt die notarielle Beurkundung eines Vertrages, sind beide Verträge nichtig. Quelle: Notarkammer Sachsen

Grundstückskauf und Werkvertrag
Die Gestaltung und Abwicklung eines notariellen Grundstückskaufvertrages durch den Notar sorgt dafür, dass Sie den Kaufpreis grundsätzlich erst dann bezahlen müssen, wenn Ihr Eigentumserwerb gesichert ist.

Diese Sicherung besteht natürlich für einen separat geschlossenen Werkvertrag. So können aus diesem Zahlungsverpflichtungen resultieren noch bevor Sie Eigentümer des Grundstückes geworden sind. Das ist nicht weiter schlimm, denn Sie wollen ja auch schnellstmöglich in Ihr frei geplantes Traumhaus einziehen. Was aber passiert, wenn Sie niemals Eigentümer des Grundstückes werden können? So erhalten Sie von einem seriösen Hausbaupartner auch eine Rücktrittsklausel im Vertrag. Dies betrifft z.B. auch bei der Finanzierung. Sollte aus irgendwelchen Gründen, für die Sie nicht verantwortlich sind, die Finanzierung scheitern, steht Ihnen auch hier das Rücktrittsrecht zu. Solche Klauseln bietet Ihnen aber leider nicht jedes Hausbauunternehmen an. Also achten Sie vorher darauf, was Sie ggf. unterschreiben und lesen sich auch immer das kleingedruckte eines Werkvertrags durch.

Redaktion: D.Eckardt (CEO)



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