Manche Ehepaare denken über einen Umzug nach. Entweder, weil sich Nachwuchs ankündigt, weil für einen Job ein Ortswechsel ansteht oder die Kinder aus dem Haus sind und sich räumlich verkleinern möchte.
Nachdem der Bundestag die Ehe für alle verabschiedet hat, werden es künftig wohl noch mehr sein. Allerdings gibt es rechtlich dabei einiges zu beachten. Unabhängig davon, ob das Ehepaar eine neue Bleibe kauft oder mietet.
Bauwerke sind für die Ewigkeit, Ehen oft nur auf Zeit. Wenn Ehepaare gemeinsam in ein neues Heim ziehen, freuen sie sich meistens darauf, das neue Zuhause gemeinsam zu beziehen und es einzurichten. Selten denken sie dabei an eine mögliche spätere Trennung, vor allem nicht daran, was dann aus der gemeinsamen Immobilie wird. Und auch wenn der Gedanke daran nicht schön ist, sollten Ehepaare für diesen Fall vorsorgen.
Immobilienkauf für Ehepaare
Will ein Ehepaar ein Eigenheim kaufen, muss dieser Kaufvertrag notariell beurkundet werden. Um die Eigentumsverhältnisse eindeutig festzulegen, sollten sich beide Partner ins Grundbuch eintragen lassen. Ansonsten zieht bei einer späteren Scheidung auf jeden Fall der Partner den Kürzeren, der nicht Eigentümer der Immobilie ist, er muss ausziehen und dem anderen das Feld überlassen.
Wenn es keinen anderen Ausweg mehr gibt, als sich von seinem Ehepartner zu trennen und scheiden zu lassen, muss geklärt werden, was mit dem Wohnhaus, der Eigentumswohnung oder sonstigen Grundbesitz geschehen soll.
Wichtige Info: Kann man sich nicht einigen, wer die Ehewohnung weiterhin nutzt und wer auszieht, kann beim Familiengericht beantragen, dass die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung übertragen wird.
Eine allgemein gültige gesetzliche Regelung gibt es nicht, was mit dem Haus oder der Wohnung bei einer Scheidung geschieht. In einem gerichtlichen Scheidungsverfahren wird nicht über das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung entschieden. Als gemeinsame Eigentümer an einer Immobilie müssen Sie somit eine Einigung erzielen und das kann oft sehr teuer werden.
Unbillige Härte
Als eine unbillige Härte sagt das Gesetz vornehmlich eine Situation, in der das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Betreut man also ein gemeinsames Kind, sprechen die Umstände dafür, dass der der das Kind weiter betreut in der Wohnung verbleiben darf und der Ehegatte ausziehen muss. Auf Antrag hin, wird das Gericht die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen.
Hat man die Immobilie gemeinsam finanziert, bleiben beide Parteien nach wie vor verpflichtet, den Kapitaldienst an die Bank zu leisten. Möchte daran jemand etwas ändern, muss gehandelt werden. Natürlich kommt es auf die persönliche Lebenssituation und Lebensplanung an. Sie bestimmt mithin das Schicksal der Immobilie und haben für diesen Fall verschiedene Optionen.
- man verkauft die Immobilie einvernehmlich
- einer übernimmt den Miteigentumsanteil des anderen
- man vermietet die Immobilie gemeinsam
- man beantragt die Teilungsversteigerung
Eine gemeinsame Immobilie kann enormes Streitpotenzial in sich tragen. Im Idealfall verständigt man sich, wer und wie die Immobilie künftig nutzen soll. Streitet man sich, bestehen viele Möglichkeiten eine Regelung herbeizuführen. Sofern man aber darauf angewiesen ist, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, müssen sich beide Ehepartner auf eine schwierige und oftmals kostenintensive Auseinandersetzung einstellen. Ob das Ergebnis letztlich einen der beiden befriedet, ist oft fraglich.
Redaktion: D.Eckardt (CEO)