Die Eigentümerin einer Wohnung hatte Anfechtungsklage gegen Beschlüsse über den Kauf eines Grundstückes und die damit verbundene Kostenverteilung erhoben.
Zur Wohnanlage gehörten 31 Einheiten aber nur sechs PKW-Stellplätze, die verschiedenen Wohnungen zugeordnet waren. Die restlichen 25 Wohnungen hatten ihre Stellplätze auf dem Nachbargrundstück, das bei der Teilung im Jahr 1982 ebenfalls dem teilenden Eigentümer gehörte. Da er sich öffentlich-rechtlich verpflichtet hatte, der Wohnungseigentümergemeinschaft die Stellplätze zur Verfügung zu stellen, nutzten die Wohnungseigentümer diese seitdem.
Nach dem Verkauf des Nachbargrundstückes wollte die neue Eigentümerin eine weitere unentgeltliche Nutzung nicht und bot es deshalb der WEG zum Kauf oder zur Miete an. Mit Stimmenmehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer den Kauf durch die Wohnungseigentümergemeinschaft für maximal 75.000 Euro. 15 Prozent der Kosten sollten alle Eigentümer nach Wohneinheiten tragen, 85 Prozent nur die Eigentümer der Wohnungen mit Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück.
Der BGH wies die Anfechtungsklage ab, denn die Wohnungseigentümer hätten die erforderliche Beschlusskompetenz und können grundsätzlich den Kauf eines Grundstückes durch die Gemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen. Auch habe der Erwerb des Nachbargrundstückes ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen. (BGH, Urteil vom 18.3.2016, AZ V ZR 75/15)
Wichtige Info: Auch die Verteilung der Kosten anhand unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten durch die jeweiligen Wohnungseigentümer orientiert sich an den Vorgaben ordnungsgemäßer Verwaltung.
Das war hier der Fall, denn das betreffende Grundstück diente von Anfang an über Jahrzehnte hinweg einem Großteil der Wohnungseigentümer als Parkplatz. Hierzu hatte sich der ursprüngliche Eigentümer verpflichtet. Nur so konnte die Wohnanlage überhaupt die erforderliche Anzahl an Stellplätzen nachweisen. Da die neue Eigentümerin des Nachbargrundstücks nicht dazu verpflichtet ist, die Stellplätze weiterhin unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, durch den Erwerb des Nachbargrundstücks ein für alle Mal klare Verhältnisse zu schaffen.
Redaktion: D.Eckardt (CEO)