Bereits seit geraumer Zeit fordern Branchenverbände und Experten die Reformierung der Grundsteuerberechnung. Hierzu hat das ifo Institut eine klare Empfehlung zu einer Berechnung nach Flächen ausgesprochen.
Geeignet sei eine Kombination aus Grundstücks-, Wohn- und Nutzfläche, um den zu besteuernden Wert festzulegen.
Wertbasierte Berechnungen würden also erhebliche Probleme mit sich bringen. Zum einen müssten zur Verwendung der aktuellen Verkehrswerte diese erst mit hohem Kostenaufwand bestimmt werden. Zum anderen würden wertbasierte Steuermodelle zu einer enormen Umverteilung der Grundsteuerlast führen. Private Eigentümer sowie Mieter in Großstädten würden hierbei deutlich mehr belastet werden als bisher.
Auch der Eigentümerschutzbund Haus & Grund hält den flächenbasierten Ansatz „wer mehr Fläche hat, zahlt mehr“ für ein gerechteres Modell. Noch bis 2025 hat der Gesetzgeber nach dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts Zeit, eine neue Berechnungsgrundlage zu beschließen und die Grundsteuer zu reformieren.
Was ist die Grundsteuer?
Erhoben wird die Grundsteuer auf den Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude. Gezahlt wird sie grundsätzlich vom Eigentümer. Im Falle der Vermietung kann die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Neben Wohngrundstücken unterliegen auch gewerblich genutzte Grundstücke und Flächen in der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuer.
Wichtige Info: Wenn nach einem Verkauf, z.B. Wohneigentum geteilt wird, erhalten diese Objekte eigene Steuernummern. Zudem wird die Höhe der Steuer für solche Objekte auch neu berechnet.
Grundsteuer bei Eigentümerwechsel
Wenn der Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks wechselt, bleibt die Höhe der Grundsteuer gleich.
Wenn ein Grundstück verkauft wird, ändert sich also weder die Höhe der Grundsteuer noch die Steuernummer, denn die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und somit immer an das jeweilige Objekt gebunden und nicht an den Eigentümer.
Zahlen muss die Grundsteuer immer jener, der zum 1. Januar eines Jahres Eigentümer war. Allerdings treffen Verkäufer und Käufer häufig im Kaufvertrag privatwirtschaftliche Regelungen, um die Steuerlast unter Berücksichtigung des Verkaufszeitpunktes aufzuteilen.
Wichtige Info: Häufig wird die Grundsteuer mit der Grunderwerbsteuer verwechselt. Beides sind zwei verschiedene Steuerarten. Während die Grundsteuer den Besitz versteuert und jährlich gezahlt wird, ist die Grunderwerbssteuer nur ein Mal fällig.
Vermieter können die Grundsteuer auf Mieter umlegen
Vermietet ein Eigentümer sein Immobilie, muss er die Grundsteuer nicht selbst tragen. Er kann sie auf die Mieter umlegen, denn die Grundsteuer gilt als öffentliche Last des Gebäudes. Vermieter dürfen sie daher laut Betriebskostenverordnung in den Nebenkosten abrechnen. Als Verteilerschlüssel hat sich dabei die Abrechnung nach Flächenmaßstab bewährt, wobei auch alternative Verteiler zulässig wären.
Bei Immobilien mit Gewerbeanteilen, wie z.B. ein Geschäft mit Wohneinheiten im Gebäude, gelten Sonderregelungen. Möchte der Eigentümer bei gemischt genutzten Immobilien die Grundsteuer auf die Mieter umlegen, muss die Gewerbefläche herausgerechnet werden. Denn bei einer gemischten Nutzung fallen unterschiedlich hohe Mieterträge an.
Unser Linktipp: Lesen Sie auch unseren Artikel zur Grunderwerbssteuer
Als Steuer auf den Grundstücksbesitz bringt die Grundsteuer den deutschen Städten und Gemeinden jedes Jahr ca. 14 Milliarden Euro ein. Sie ist nicht nur von Eigentümern von Grundstücken und Gebäuden zu zahlen, auch die Rund 41 Millionen Mieter sind davon betroffen. Denn Vermieter dürfen die Grundsteuer auf die Mieter umlegen. Jedoch verstößt die Bemessung der Grundsteuer, nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bis Ende 2019 muss also der Gesetzgeber eine Neuregelung vorlegen, die spätestens zum 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.
Redaktion: D.Eckardt (CEO)