Grundstückskauf und die Grunderwerbssteuer

Beim Erwerb einer Immobilie bzw. Grundstückskauf fällt für den Käufer eine Grunderwerbsteuer an. Berechnungsgrundlage hierfür ist der Kaufpreis, auf den je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% Grunderwerbsteuer zu zahlen ist.

Diese Steuer gehört zu den Kaufnebenkosten und sollte deshalb beim Kauf einer Immobilie immer im Finanzierungsplan berücksichtigt werden. Die Grunderwerbsteuer für das Bundesland Sachsen beträgt aktuell 3,5% vom Kaufpreis.

Wann und wie ist diese Zahlung zu leisten?

Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, eine Kopie jedes Grundstückskaufvertrages der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes zu übersenden und diese zu informieren, sobald alle erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Das Finanzamt errechnet dann die zu zahlende Grunderwerbssteuer. Das Finanzamt schickt den Steuerbescheid im Regelfall direkt an den Käufer.

Erst wenn die Zahlung beim Finanzamt eingegangen ist, hält dieses den gesamten Vorgang aus steuerlicher Sicht für unbedenklich und übersendet eine Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar. Der Notar muss diese mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt einreichen. Ohne eine Unbedenklichkeitsbescheinigung findet kein Eigentumswechsel statt.

Wann fällt keine Grunderwerbsteuer an?
In Ausnahmefällen kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden. So fällt beim Grundstückserwerb im Todesfall oder im Rahmen einer Schenkung keine Grunderwerbsteuer an. Aber auch diese Vorgänge können eine Besteuerung nach sich ziehen. Grundlage ist die gesetzliche Regelung zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Ebenso steuerbefreit ist der Erwerb eines Grundstücks von unter 2.500 Euro Kaufpreis (laut §3 Nr.1 des Grunderwerbsteuergesetz).

Grunderwerbsteuerfrei ist auch der Verkauf an Verwandte 1. Grades. Laut §3 des Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind Verkäufe an Ehepartner oder Kinder von der Besteuerung ausgenommen. Es muss also keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden, wenn z.B. eine Mutter an ihren Sohn eine Immobilie verkauft.

Alles aus einer Hand

Die gesamte Abwicklung des Kaufvertrags wird von einem Notar organisiert und überwacht. Über den Stand der Vertragsabwicklung können Sie sich jederzeit bei Ihrem Notar, wo Sie beurkundet haben, erkundigen. Mit der Nachricht über die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist für Sie die Angelegenheit vollständig erledigt. Von der auf Ihre individuellen Vorstellungen abgestimmten Vorbereitung über die Beurkundung bis zur Abwicklung ist Ihr Immobiliengeschäft bei dem Notar in guten Händen.

Redaktion: D. Eckardt



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