Dürfen Mieter, in deren Wohnung aufgrund nicht mehr zeitgemäßer Bausubstanz die Gefahr von Schimmelbildung sehr hoch ist, auf Mietminderung klagen?
Diese Frage beschäftigte vor kurzem zwei richterliche Instanzen.
Geklagt hatten die Mieter zweier Wohnungen, in denen aufgrund der veralteten Bauweise Wärmebrücken existieren. Laut Mietern bestünde deshalb vor allem in den Monaten Oktober bis März ein erhöhtes Risiko für eine Schimmelpilzbildung. Da es sich aus Sicht der Mieter daher um einen Sachmangel handelte, verklagten sie den Vermieter auf Minderung der Miete sowie auf einen Kostenvorschuss, um diese Mängel zu beseitigen. Das zuständige Landgericht gab den Klägern recht. Der Vermieter sah sich jedoch im Unrecht und ging in die nächsthöhere Instanz. Der Fall lag nun beim BGH.
Die Richter in Karlsruhe hoben das Urteil jedoch auf (VIII ZR 67/18). Denn für sie sind die vorhandenen Wärmebrücken in den Wohnungen kein Sachmangel, da zum damaligen Zeitpunkt die Wärmedämmung noch nicht vorgeschrieben und Wärmebrücken daher an der Tagesordnung waren. Eine Mietminderung sei daher, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung, unzulässig.
Quelle: BGH
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