In den Außenbereichen von Städten gibt es manchmal günstige Grundstücke, die auf den ersten Blick wie zum Bauen geschaffen sind, bei näherer Betrachtung jedoch erhebliche Stolpersteine aufweisen.
Anders als im Innenbereich der Städte wird hier nicht zusammenhängend gebaut und es gibt keine Siedlungsstruktur. Die Möglichkeiten der Bebauung im Außenbereich finden sich in § 35 des Baugesetzbuches (BauGB), demzufolge die Außenbereichsflächen in erster Linie der Versorgung, der Landschaftspflege und der Erholung dienen sollen.
Bei bestehenden Wohngebäuden handelt es sich meist um ehemalige Höfe, die seinerzeit von örtlichen Landwirten bewohnt wurden. Wenn im Laufe der Zeit die Landwirtschaft aufgegeben und die Häuser vererbt wurden, stellt sich manch einer die Frage, ob ein altes Bauernhaus saniert und weiter bewohnt werden kann. Genauso wie für die Option Abriss und Neubau gelten hier jedoch äußerst hohe Einschränkungen.
Wenn der Eigentümer das baufällige Wohnhaus seit mindestens vier Jahren selbst bewohnt und dies auch weiterhin tun möchte, gilt beispielsweise der Bestandsschutz. Nur wenn das bestehende Gebäude mit entsprechender Baugenehmigung errichtet wurde und dann durch Feuer oder andere Naturereignisse zerstört wurde, kommt eine umfassende Sanierung oder ein Neubau überhaupt in Frage und muss natürlich genehmigt werden.
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Ausnahmen für den erstmaligen Neubau im Außenbereich werden nur selten gemacht. Meist werden öffentliche Belange beeinträchtigt und das Vorhabengrundstück ist nicht erschlossen. Zudem wollen die Gemeinden einer sogenannten Splitter-Bebauung mit weniger als acht bis zehn Gebäuden vorbeugen, denn diese kleinen Hausgruppen sollen laut § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ausdrücklich verhindert werden.
Redaktion: D.Eckardt (CEO)